Rn 1

Ist ein Ehegatte allein zur Verwaltung des Gesamtgutes befugt, kann er grds auch allein hierüber verfügen. Rechtsstreitigkeiten führt er als Prozessstandschafter im eigenen Namen, kann allerdings nur das Gesamtgut, nicht auch den anderen Ehegatten persönlich verpflichten (§ 1422 S 2). Sofern allerdings eine Prozesshandlung zugleich ein Rechtsgeschäft beinhaltet (zB Prozessvergleich, Verzicht oder Anerkenntnis), das unter §§ 1423–1425 fällt, also eine Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen (§ 1423), über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 1424) oder eine Schenkung (§ 1425) ist, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

 

Rn 2

In Passivprozessen ist der Verwalter persönlich zu verklagen, wobei das gegen ihn erstrittene Urteil die Vollstreckung in das Gesamtgut ermöglicht. Auch für die Vollstreckung in das Gesamtgut bedarf es nur eines gegen den verwaltenden Ehegatten gerichteten Titels (München FamRZ 13, 1403; Zweibr FamRZ 09, 1910).

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