Rn 2

Zum Verfahren der Klauselerteilung s § 726 Rn 6 f, § 727 Rn 15 ff. Der Tod des Erblassers, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Annahme des Amtes und die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insb ist die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 BGB erforderlich, von dem der Gläubiger sich nach § 792 eine Ausfertigung beschaffen kann (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 3). In die Klausel ist die Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aufzunehmen. Des Weiteren müssen die Urkunden aufgeführt werden, aufgrund derer das klauselerteilende Organ die Umschreibung vornimmt. § 749 S 2 erlaubt die Umschreibung nur für Vollstreckung in Gegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Das Vollstreckungsorgan hat diese Beschränkung selbstständig zu beachten. In die Klausel muss sie nicht aufgenommen werden, weil sie in der Bezeichnung als Testamentsvollstrecker enthalten ist (Musielak/Voit/Lackmann § 749 Rz 3). Soweit der gegen den Erblasser gerichtete Titel nach § 748 II sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker ausgefertigt werden soll, erfolgt die Klauselerteilung gegen den Erben unmittelbar nach § 727 und nur die gegen den Testamentsvollstrecker nach § 749 (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 5). Für die Zustellung ist § 750 II zu beachten.

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