Rn 1

Zwischen der Aufhebung der Gütergemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung nach § 1471 BGB bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand bestehen und wird von beiden gemeinsam verwaltet, unabhängig davon ob die Verwaltung zuvor abw geregelt war, § 1472 BGB. Die Situation entspricht der in § 740 II (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 1), und so zieht § 743 vollstreckungsrechtlich dieselbe Konsequenz: Soll nach Beendigung, aber vor Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vollstreckt werden, ist dazu ein Titel gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner (oder ggf gegen einen von ihnen und den oder die Erben des anderen) erforderlich. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Gütergemeinschaft vor der Rechtskraft des Titels beendet wird (bei anderen Titeln als Urteilen vor Errichtung). Danach gilt § 744 (s § 744 Rn 1). Sie ist auch nicht einschlägig, wenn bei andauernder Auseinandersetzung neue Verbindlichkeiten begründet werden. Denn das ist nach der Beendigung der Gütergemeinschaft nicht mehr wirksam möglich (Musielak/Voit/Lackmann § 743 Rz 1). § 743 gilt für alle Schuldtitel der ZPO (§§ 704, 795, 794) sowie für sämtliche Vollstreckungsarten.

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