Gesetzestext

 

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 744 erleichtert die Zwangsvollstreckung in einem Fall des § 743 und knüpft dabei an § 1422 BGB an. Nach dieser Vorschrift ist der das Gesamtgut allein verwaltende Ehegatte oder Lebenspartner uA prozessführungsbefugt, solange die Gütergemeinschaft besteht. Ist das nicht mehr der Fall, kollidiert diese Befugnis mit der nunmehr gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis beider Partner, so dass für die Vollstreckung an sich ein weiterer Leistungs- oder Duldungstitel erstritten werden müsste (s § 743 Rn 2). Nach § 744 entfällt dieses Erfordernis aufgrund der Möglichkeit zur Titelumschreibung, die nur die Vollstreckung in das Gesamtgut erlaubt. Die Vorschrift gilt für alle Titel der ZPO (§§ 704, 795, 794) sowie für sämtliche Vollstreckungsarten. Endet die Gütergemeinschaft, bevor die Rechtskraft des Titels eintritt, ist § 743 einschlägig (s § 743 Rn 1). Der Tatbestand deckt sich mit dem des § 743 (s § 743 Rn 2). Dabei muss sich der Titel nach § 740 I gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner richten (Musielak/Voit/Lackmann § 744 Rz 2).

B. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

 

Rn 2

Für das Verfahren der und die Entscheidung über die Klauselerteilung s § 742 Rn 3. Für die Zustellung ist § 750 II zu beachten. Des Nachweises bedarf neben der Beendigung der Gütergemeinschaft der Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Musielak/Voit/Lackmann § 744 Rz 3). Wenn die Auseinandersetzung vollständig beendet ist, kann die Beschränkung der Haftung nach § 1480 BGB auf die zugeteilten Gegenstände nur nach § 786 geltend gemacht werden. Die Klausel wird vorbehaltlos erteilt (str; St/J/Münzberg § 744 Rz 3; aA Zö/Seibel § 744 Rz 6: neuer Leistungstitel erforderlich, da neu begründete persönliche Haftung). Zu den Rechtsbehelfen s § 742 Rn 4.

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