Rn 4

Für den Gläubiger ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567 sowie ggf die Klauselerteilungsklage nach § 732. Der Schuldner kann sich gegen die Erteilung der Klausel mit der Erinnerung nach § 732 zur Wehr setzen. Bestimmte Einwände können zudem Gegenstand einer Klauselgegenklage nach § 768 sein, so die Unwirksamkeit der Gütervereinbarung, der Nichteintritt der für die Vereinbarung notwendigen Bedingung oder der Umstand, dass es im Prozess um Vorbehaltsgut ging. Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 steht schließlich zur Verfügung, wenn aus dem Titel nach der Umschreibung in das Sonder- oder Vorbehaltsgut des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners vollstreckt wird. Die Klage hat freilich keine Aussicht auf Erfolg, wenn er auch persönlich für die titulierte Schuld verantwortlich ist (Musielak/Voit/Lackmann § 742 Rz 4).

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