Gesetzestext

 

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Zwischen der Aufhebung der Gütergemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung nach § 1471 BGB bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand bestehen und wird von beiden gemeinsam verwaltet, unabhängig davon ob die Verwaltung zuvor abw geregelt war, § 1472 BGB. Die Situation entspricht der in § 740 II (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 1), und so zieht § 743 vollstreckungsrechtlich dieselbe Konsequenz: Soll nach Beendigung, aber vor Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vollstreckt werden, ist dazu ein Titel gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner (oder ggf gegen einen von ihnen und den oder die Erben des anderen) erforderlich. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Gütergemeinschaft vor der Rechtskraft des Titels beendet wird (bei anderen Titeln als Urteilen vor Errichtung). Danach gilt § 744 (s § 744 Rn 1). Sie ist auch nicht einschlägig, wenn bei andauernder Auseinandersetzung neue Verbindlichkeiten begründet werden. Denn das ist nach der Beendigung der Gütergemeinschaft nicht mehr wirksam möglich (Musielak/Voit/Lackmann § 743 Rz 1). § 743 gilt für alle Schuldtitel der ZPO (§§ 704, 795, 794) sowie für sämtliche Vollstreckungsarten.

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausnahme: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzberg § 743 Rz 2 Fn 7; Schusche/Walker/Schuschke § 743 Rz 3). Die Zwangsvollstreckung nach § 743 setzt zwei Titel gegen je einen der beiden Ehegatten oder Lebenspartner voraus, wobei nur einer von ihnen ein Leistungstitel sein muss. Der zweite kann sich auch auf Duldung richten. Bei Titeln nach §§ 795, 794 ist es auch möglich, diesen nach § 794 II zu erlangen (ThoPu/Seiler § 743 Rz 3). Jedoch empfiehlt es sich für den Gläubiger, deshalb zwei Leistungstitel zu erwirken, weil es ihm dann ohne Probleme möglich ist, auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft weiter zu vollstrecken, § 1480 BGB. Kennt das ausländische Recht schon vor Beendigung des Güterstandes eine Mithaftung des Gesamtguts ohne persönliche Haftung eines Ehegatten oder Lebenspartners, muss sich das deutsche Verfahrensrecht dem anpassen. In diesem Fall kann ein Leistungstitel gegen den persönlich nicht mithaftenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht verlangt werden (BGH FamRZ 98, 905, 907 zum niederländischen Recht). Die nach deutschem Recht notwendigen Titel können in einem Verfahren erstritten worden sein; zwingend ist das jedoch nicht (RGZ 89, 360, 363).

C. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

In das Gesamtgut kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung vollstreckt werden, §§ 1475 III, 1477 BGB. Danach richtet sich die Vollstreckung aus den Titeln gegen das Vermögen des persönlich haftenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der andere haftet nach § 1480 nunmehr auch persönlich als Gesamtschuldner, allerdings beschränkt auf die ihm aus dem Gesamtgut zugewiesenen Gegenstände (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 4). Eine Haftungsbeschränkung wirkt sich in der Vollstreckung nur aus, wenn das Urt einen entsprechenden Vorbehalt nach § 786 aufweist. Da beide Partner iRd § 743 Vollstreckungsschuldner sind, auch wenn gegen einen von ihnen nur ein Duldungstitel existiert (MüKoZPO/Heßler § 743 Rz 8), können sich beide gegen eine Vollstreckung ohne erforderlichen Titel mit der Erinnerung nach § 766 zur Wehr setzen, derjenige, gegen den kein Titel vorliegt, zusätzlich mit der Klage nach § 771 (Zö/Seibel § 743 Rz 5). Sie hat freilich keine Aussicht auf Erfolg, wenn den Kl eine Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das Gesamtgut trifft. Das gilt auch, wenn nicht in das Gesamt-, sondern das Vorbehalts- oder Sondergut vollstreckt wurde (RGZ 89, 360, 363).

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