Rn 3

Das Verfahren der Klauselumschreibung richtet sich nach den Vorschriften über die Erteilung einer sog qualifizierten Klausel (s § 726 Rn 2 ff). Nachzuweisen sind dem nach § 20 Nr 12 RPflG klauselerteilenden Rechtspfleger die Gütergemeinschaft, die Regelung der Gesamtgutverwaltung (Musielak/Voit/Lackmann § 742 Rz 3) sowie der Eintritt der Rechtshängigkeit (ThoPu/Seiler § 742 Rz 3). Die Klausel wird dem allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner als Gläubiger ausschließlich auf seinen Namen erteilt, bei gemeinschaftlicher Gesamtgutverwaltung nach § 1450 BGB den Partnern zusammen. Wurde schon eine Ausfertigung erteilt, ist eine Umschreibung nach §§ 727, 742 möglich. Die Klausel darf gegen den alleinverwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht Partei im Prozess war, nur zur Vollstreckung in das Gesamtgut erteilt werden, nicht auch als Rechtsnachfolger der Prozesspartei (Zö/Seibel § 742 Rz 7). Bei gemeinschaftlicher Verwaltung muss das auch im Hinblick auf den nicht am Prozess beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner beachtet werden. Die Zustellung des umgeschriebenen Titels richtet sich nach § 750 II.

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