Rn 2

Die Vorschrift ist einschlägig bei allen Titeln, die einer vollstreckbaren Ausfertigung bedürfen und deren Erteilung sich an Voraussetzungen knüpft, die über die sog einfachen Klauseln nach § 724 hinausgehen. Das sind nicht nur Urteile nach § 704 I, sondern aufgrund § 795 auch alle anderen Titel, die die ZPO kennt, insb die nach § 794. § 795b enthält für Prozessvergleiche, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt, insb also bei sog Widerrufsvergleichen, eine besondere Regelung (s aber LG Koblenz Rpfleger 11, 389). Für die Klauselerteilung ist hier der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, nicht der Rechtspfleger (s § 724 Rn 10). Die Vorschrift wird entsprechend auf die Vollmacht für das Handeln eines Vertreters angewendet. Zwar ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht erforderlich, dass die Vollmacht notariell beurkundet worden ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung nach § 794 I Nr 5 darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird (BGH NJW 98, 226 [BGH 18.07.1997 - V ZR 121/96]). Entsprechendes gilt für die Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters (BGH NJW-RR 07, 358 [BGH 21.09.2006 - V ZB 76/06]). Nach Abs 1 ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Vollstreckung von einer dem Gläubiger prozessual obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, nicht aber bei einer nach § 273 III BGB vorzuleistenden Sicherheit (St/J/Münzberg § 726 Rz 2 m Fn 6). Ob Sicherheit erbracht wurde, muss das Vollstreckungsorgan nach § 751 II prüfen, nicht die klauselerteilende Stelle. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung durch eine Zug um Zug zu erbringende Leistung bedingt ist, die nicht in der Abgabe einer Willenserklärung besteht (Abs 2) oder vom Eintritt eines Kalendertages nach § 751 I abhängt. In diesen Fällen wird eine sog einfache Klausel nach § 724 erteilt (Oldbg Rpfleger 85, 448).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge