Rn 40

Die Verwaltung von Häusern und Wohnungen, aber auch anderer Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 449 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 260/96]) stellt eine Geschäftsbesorgung dar, die dem Dienstvertrag zuzuordnen ist (BGH NJW 98, 680). Aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben sich Überwachungs-, Auskunfts- und Informationspflichten für den Verwalter. Die Informationspflicht bezieht sich insb auf grundlegende Mängel und Risiken (BGH NJW 00, 947 [BGH 11.11.1999 - III ZR 98/99]). Die Hinweispflicht des Hausverwalters ggü den Eigentümern über Mängel des verwalteten Objekts erstreckt sich auch auf grundlegende Planungs- und Ausführungsfehler, die auf der Errichtung des Bauwerks beruhen (BGH NJW 98, 680 [BGH 20.11.1997 - III ZR 310/95]). Zu den Pflichten des Hausverwalters zählt die Abwendung erkennbarer Vermögensnachteile oder Schäden des Vermieters und insb auch die Auswahl finanziell ›zuverlässiger‹ Mieter. Zu diesem Zweck hat sich der Verwalter zumindest eine Selbstauskunft sowie aktuelle Lohnbescheinigungen des jeweiligen Mietinteressenten vorlegen zu lassen (Saarbr NZM 06, 878 [OLG Zweibrücken 27.04.2006 - 4 U 55/05]). Hat der Verwalter die Vermietung von Wohnungen für den Eigentümer übernommen, ist er diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage der Mietverträge Auskunft zu erteilen (BGH NJW 12, 58 [BGH 03.11.2011 - III ZR 105/11]). Der Anspruch des Auftraggebers gg den Verwalter auf Herausgabe der iRd Verwaltungstätigkeit erlangten Unterlagen ist nicht fällig, solange der Verwalter diese für die Aufgabenerfüllung benötigt und der Verwaltervertrag nicht beendet ist (Brandbg BeckRS 21, 749).

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