Leitsatz (amtlich)

Ein Auflassungsvormerkungsberechtigter kann vom Berechtigten einer weiteren, nachrangigen Vormerkung eine Zustimmung zur Löschung der nachrangigen Vormerkung erst verlangen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

 

Normenkette

BGB § 883

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 6 O 444/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal(Pfalz) vom 3.3.2005 dahingehend abgeändert, dass das zugrunde liegende Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal(Pfalz) vom 18.11.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, zu deren Gunsten als damalige R.I.C. GmbH i.G. im Grundbuch von U. für den Grundbesitz W. seit dem 4.12.2003 eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, verlangt von der Beklagten, für die dort seit dem 16.12.2003 eine nachrangige Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung i.H.v. 24.819,85 EUR eingetragen ist, die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.

Eigentümerin des Grundstücks ist die O.V.-GmbH, deren Geschäftsführer R.B. war, über deren Vermögen laut der Bekanntmachung auf der Internetseite www. insolvenzbekanntmachungen. de das AG - Insolvenzgericht - Neustadt an der Weinstrasse am 1.6.2004 unter dem Az.: 1 IN 15/04 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P.D. als Insolvenzverwalter bestellt hat. Die Insolvenzeröffnung der Eigentümerin O.V.-GmbH wurde am 22.6.2004 ins Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte hatte am 15.10.2003 einen Werkvertrag mit der O.V.-GmbH über Umbaumaßnahmen des Anwesens W. in U. abgeschlossen.

Bei Abschluss des von den Parteien nicht vorgelegten Kaufvertrages vom 20.10.2003 (Urk. Nr. 1140/2003 H der Notare U. und H., B.D.) zwischen der O.V.-GmbH und der Klägerin im Gründungsstadium trat als jeweils vertretungsberechtigte Unterzeichnerin H.W. auf. Am 21.9.2004 hat der Notar H. in Vollmacht der O.V.-GmbH den Auflassungsantrag der Klägerin ggü. dem Grundbuchamt bewilligt, wobei nach dem Vortrag der Klägerin der Kaufpreis bezahlt wurde.

Die Geschäftsführerin der Klägerin H.W. hat am 9.8.2001 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben und ist inzwischen mit dem früheren Geschäftsführer der O.V.-GmbH verheiratet.

Hinsichtlich des übrigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf dortige Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Am 18.11.2004 hat der Einzelrichter ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Einräumung einer Sicherungshypothek erlassen. Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten hat das Erstgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine beeinträchtigende Verfügung i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB auch eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek sein könne. Die Klägerin sei mittlerweile im Handelsregister eingetragen und habe nach ihrer Aussage den Kaufpreis überwiesen. Der Löschungsanspruch ergebe sich entweder aus § 883 BGB oder aus einer analogen Anwendung des § 886 BGB. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich einer rechtswidrig durch Betrug erworbenen Auflassungsvormerkung der Klägerin sei nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt worden.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die eine Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung erstrebt.

Die Beklagte trägt vor, eine beeinträchtigende Verfügung liege nur dann vor, wenn die Verfügung den Rechtserwerb hindere. Vorliegend sei die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin aber weder von der Zustimmung der Beklagten, noch von der Löschung der Vormerkung der Beklagten abhängig.

Die Klägerin könne die Löschung der Belastungen erst dann verlangen, wenn sie Rechtsinhaberin werde. Komme es aus welchem Grund auch immer nicht zum Rechtserwerb des früheren Vormerkungsberechtigten, werde die Vormerkung des späteren Vormerkungsberechtigten durchaus relevant, insb. dann wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrages vereinbaren, dass das Grundstück vor der Übertragung des Eigentums belastet werden kann.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Frankenthal (Pfalz) Az.: 6 O 444/04 vom 3.3.2005 und des Versäumnisurteils des LG Frankenthal (Pfalz) vom 18.11.2004 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt vor, das...

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