Rn 1

Die Vorschrift entspricht dem Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft und ist nicht nur von Nacherben, sondern auch vom Erwerber des Erbteils zu beachten. Der Zweck liegt vor allem darin, eine Entwertung des Nachlasses zu verhindern (BGHZ 183, 131). Die Vorschrift hat im Hinblick auf die vom BGH zugelassene Erstreckung der Befugnis zur Mehrheitsentscheidung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses auch auf Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände erheblich an Bedeutung verloren (vgl § 2038 Rn 6).

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