Rn 4

Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln 25.08.2014 - 2 Wx 230/14]). Der Testamentsvollstrecker oder die sonst zur Verwaltung berufene Partei kraft Amtes ist an den nur für Miterben geltenden § 2038 nicht gebunden.

 

Rn 5

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen einzelnen Miterben Verwaltungsrechte einräumen, welche aber aus wichtigem Grund auch wieder entzogen werden können (BGH NJW 52, 1252 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]).

 

Rn 6

Die Miterben können durch Mehrheit, auch stillschweigend (Brox/Walker Rz 489) eine vom Gesetz abw Verwaltungsregelung vereinbaren, ohne dass die Minderheit bei mangelhafter Verwaltung Schadensersatzansprüche stellen kann (RGRK/Kregel § 2038 Rz 8).

 

Rn 7

Eine derartige Verwaltungsvereinbarung kann jeder Miterbe aus wichtigem Grund kündigen (BGH NJW 61, 1299 [BGH 16.03.1961 - II ZR 190/59]). IÜ kann eine Änderung dann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert haben und die Änderung gerechtfertigt erscheint (KG NJW 61, 733 [KG Berlin 20.10.1960 - 12 U 255/60]).

 

Rn 8

Ein Miterbe kann die Zustimmung der übrigen Miterben zur Verwaltung des Nachlasses durch einen Fremdverwalter klageweise nur dann erzwingen, wenn die Miterben zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht bereit oder nicht in der Lage sind (BGH NJW 83, 2142 [BGH 09.02.1983 - IVa ZR 144/81]).

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