Rn 6

Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände anzustellen; es ist ausreichend, wenn er sein Wissen offenbart (MüKo/Helms § 2028 Rz 6; vgl auch Zimmer NJW 15, 1).

 

Rn 7

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände, und zwar auch solche, die vor dem Tod des Erblassers beiseite geschafft (RGZ 81, 293), nicht aber die, die vor seinem Tod verschenkt wurden (BGH NJW 55, 1354).

 

Rn 8

Auskunftsberechtigt ist der Erbe, jeder Miterbe nach § 2039 und jede andere Person, die zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist (Erman/Horn § 2028 Rz 2).

 

Rn 9

Derjenige, der bereits nach § 2027 Auskunft erteilt hat, ist auch zur Auskunft nach § 2028 verpflichtet (str, etwa MüKo/Helms § 2028 Rz 5; aA: Soergel/Dieckmann § 2028 Rz 2).

 

Rn 10

Ansprüche aus § 2028 sind im allgemeinen Gerichtsstand des Bekl zu verfolgen (§§ 12 ff ZPO). § 27 ZPO gilt hier nicht (MüKo/Helms § 2028 Rz 11).

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