Rn 40

Die WEigtümer haben bei der Bestimmung der Höhe und des Zeitraums, in welchem die Erhaltungsrücklage aufgebracht werden soll, in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung ein Ermessen (BGH ZMR 11, 735). Prüfsteine für die Höhe: Beschaffenheit, Alter, baulicher Zustand und Größe der WE-Anlage, bauliche Besonderheiten, Reparaturanfälligkeit (München ZMR 08, 410, 411), der zu erwartende Instandsetzungsbedarf und der dazu erforderliche Kapitaleinsatz (München ZMR 08, 410, 411), die wirtschaftlichen Verhältnisse der WEigtümer. Nicht Grenze, aber Anhaltspunkt ist ua § 28 II. BV (Ddorf NZM 02, 959 [OLG Düsseldorf 21.06.2002 - 3 Wx 123/02]).

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