Rn 68

Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten nicht nur bei der Bevollmächtigung, sondern auch bei der gesetzlichen und der organschaftlichen Stellvertretung (Soergel/Leptien § 177 Rz 20) sowie analog für die Verwaltung fremden Vermögens (s Rn 15), nicht aber für die Treuhand (s Rn 11). Sie sind zudem anzuwenden, wenn zur Ausführung eines Geschäfts ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (BGH NJW 88, 2241, 2243 [BGH 14.03.1988 - II ZR 211/87]) und werden auch im Zivilprozess herangezogen (BGH MDR 62, 374, 375).

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