Rn 4

Nur soweit die Vermögenseinkünfte des Kindes zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, können gem I 2 die Einkünfte des Kindes aus eigener Arbeit oder Erwerbsgeschäft (§ 112) verwendet werden. Dies soll verhindern, dass die Eltern Verwaltungskosten und Unterhalt mit dem Erwerbseinkommen des Kindes decken und so die Überschusseinkünfte aus dem Vermögen gem II für sich verwenden können (Staud/Heilmann § 1649 Rz 21).

 

Rn 5

Reichen die Einkünfte des Kindes aus Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung der Verwaltungskosten und des Unterhalts aus, so haben die Eltern die Wahl, wofür sie die Einkünfte verwenden wollen.

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