Rn 2

§ 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Willensbildung nicht statt, so haftet die GdW auf Schadenersatz (§ 18 Rn 20 ff). Ferner kann auf einen Verwaltungsbeschl geklagt werden (§ 18 Rn 18). Entspr ist § 19 I anwendbar, um Mängelrechte aus den Erwerbsverträgen gg den Bauträger der GdW zur Ausführung zuzuweisen (BGH NJW 23, 217 Rz 30 ff; Ddorf ZWE 22, 406 Rz 23; München ZWE 22, 353 Rz 28). Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird als auch, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Kostenvorschuss in Rede steht (BGH v 1.2.23 – VII ZR 887/21, Rz 1).

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