Rn 6

Gegenstand einer Vereinbarung iSv § 10 I 2 ist jedenfalls eine Bestimmung der WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander, zB zur Benutzung (Rn 8) oder zur Verwaltung (§ 19 I). Die Anordnungen der §§ 3 und 8 (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von SonderE und gemE) können kein Gegenstand nach § 10 I 2 sein (§ 8 Rn 8). Str ist, ob auch eine Vereinbarung zu einem anderen Gegenstand, etwa zur Abnahme des gemE ggü dem Bauträger, noch Vereinbarung iSv § 10 I 2 ist. Dies ist zu bejahen (zur Einziehung und Abführung des Erbbauzinses München NZM 16, 554; aA für die Abnahme BGH ZMR 16, 711 Rz 33). Es ist nicht erkennbar, dass die WEigtümer solche Vereinbarungen nicht schließen können und dass diese nicht eintragungsfähig sind. Eingetragen werden kann ferner eine Regelung, wonach jeder WEigtümer einen Betreuungsvertrag abschließen muss (BGH ZMR 19, 355 Rz 25; NJW 07, 213 Rz 15).

 

Rn 7

Wiederholt eine Vereinbarung ganz oder tw das WEG, ist auszulegen, ob diese Bestimmung dynamischer Hinweis auf die jeweilige gesetzliche Regelung ist oder Gegenstand einer selbständigen Vereinbarung (Frankf OLGZ 83, 180; BayObLG ZMR 72, 313). Wenn sogar ein rein deklaratorischer Beschl nicht überflüssig ist und ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl BGH NJW-RR 23, 226 Rz 33; ZMR 23, 55 Rz 15; 17, 256 Rz 16; NJW 10, 933 Rz 13), kann dies auch für Vereinbarungen angenommen werden.

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