Rn 8

Nach §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gibt es einen einklagbaren Anspruch auf Abänderung (va der Größe der Miteigentumsanteile), wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (BGH NJW-RR 17, 712 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 30; NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 12; NJW-RR 12, 1036 [BGH 11.05.2012 - V ZR 189/11] Rz 11/12). Soweit dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, begründet etwa der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils (§ 7 Rn 5) für die Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses (Vor §§ 1–49 Rn 16) die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, dass der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt. Die WEigtümer sind dann verpflichtet, die Teilungserklärung so zu ändern, dass der mit dem WEG unvereinbare Zustand bereinigt und entweder der Miteigentumsanteil aufgelöst oder mit einem SonderE verbunden wird (BGH NJW-RR 17, 712 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 30).

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