Rn 20

Wenn die GdW eine erforderliche Verwaltungsmaßnahme nicht oder mangelhaft durchführt oder eine Verwaltungsentscheidung nicht oder mangelhaft trifft, kann der WEigtümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz verlangen.

 

Rn 21

Der Anspruch hat bei der Verletzung einer bestehenden Regelung keine weiteren Voraussetzungen als das Verschulden. Dieser Anspruch besteht zB, wenn ein Beschl nicht durchgeführt wird. Fehlt es an einer Regelung und erleidet ein WEigtümer deswegen einen Schaden, muss die GdW auch diesen Schaden unter den Voraussetzungen von § 280 I BGB ausgleichen (zum alten Recht BGH NJW 18, 2550 Rz 24; 16, 1310 Rz 18; NZM 15, 53 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 21). So liegt es etwa im Einzelfall, wenn die WEigtümer keine Erhaltungsmaßnahme beschließen (zum alten Recht BGH NZM 18, 615 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 36). Weitere Voraussetzung ist hier allerdings, dass der WEigtümer hinreichend versucht hat, die anderen zu einer (anderen) Beschl-Fassung zu veranlassen. Es gilt also grds die Forderung der Vorbefassung (Vor §§ 43–45 Rn 15). Zu ersetzen ist der durch die Pflichtverletzung adäquat verursachte Schaden (BGH NZM 18, 615 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 122). Die Verpflichtung zum Schadenersatz setzt ab dem Zeitpunkt ein, an dem eine bestimmte Beschl-Fassung objektiv geboten erscheint.

 

Rn 22

Musste die GdW Schadenersatz leisten, können Ihr Regressansprüche zustehen. Der Verw kann regresspflichtig sein, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Auch ein WEigtümer kann der GdW Schadenersatz schulden. Dies ist der Fall, wenn er schuldhaft seine Pflicht, an einer Beschl-Fassung mitzuwirken, verletzt hat. So liegt es, wenn er bei einem Beschl nach § 19 I, bei dem das Ermessen auf null reduziert war, nicht mit ›Ja‹ gestimmt hat (zum alten Recht BGH NZM 15, 53 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 24). Verpflichtet ist der WEigtümer, der sich durch eine Nein-Stimme bei bekanntem Beschl-Gegenstand gegen diesen gewandt hat. Aber auch der WEigtümer, der sich der Stimme enthalten oder an der Versammlung nicht teilgenommen hat und sich auch nicht hat vertreten lassen, hat pflichtwidrig gehandelt (zum alten Recht BGH NZM 18, 615 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 36; 15, 53 Rz 21).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge