Rn 17

§ 18 II Nr 1 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Verwaltung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht.

 

Rn 18

Fehlt es an einem die Verwaltung regelnden Verwaltungsbeschl nach § 19 I (§ 19 Rn 2 ff), kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 18 II Nr 1 als Ziel einer ordnungsmäßigen Verwaltung diesen Verwaltungsbeschl verlangen. Ein Verwaltungsbeschl ›fehlt‹ idS, wenn die WEigtümer keinen fassen, obwohl sich das Ermessen (Rn 7), irgendeinen oder einen bestimmten Verwaltungsbeschl zu fassen, bereits auf null reduziert hat. Ist es ausnw so, handelt ein WEigtümer im Übrigen rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch nicht mit ›ja‹ stimmt. Ein Verwaltungsbeschl ›fehlt‹ ausnw auch dann, wenn außergewöhnliche und/oder schwerwiegende Umstände ein Festhalten an einem bereits bestehenden Beschl als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH NJW 16, 1310 Rz 17; 13, 3089 Rz 22). Ein solcher Anspruch auf Eingriff in bereits bestehende Regelungen ist möglich, wenn sich die Umstände tatsächlich geändert haben (BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 17; NZM 12, 835 [BGH 13.06.2012 - XII ZR 49/10] Rz 17). Entsprechendes muss gelten, wenn sich die rechtlichen Umstände oder die höchstrichterliche Rspr geändert haben (s.a. BGH V ZR 69/21 Rz 16; NJW 11, 2512 [BGH 08.06.2011 - XII ZR 17/09] Rz 18; 10, 3582 Rz 16). Anders liegt es, wenn es sich unterhalb des aufgezeigten strengen Maßstabs bloß um eine nicht ordnungsmäßige Regelung handelt. Eine vorhandene, ordnungswidrige Regelung sperrt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Anspruch aus § 18 II Nr 1 (aA LG München I ZMR 17, 925). Es gibt grds keinen Anspruch auf einen Zweitbeschl (s.a. Vor §§ 23–25 Rn 10).

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