Rn 7

Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Ermessen, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie im Fall des Tätigwerdens ergreifen wollen, das ›wie‹ (Auswahlermessen). Das Ermessen wird primär durch das Gesetz, Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen und ggf andere Beschl eingeengt (BGH NJW 03, 3476). Soweit Ermessen eingeräumt ist, müssen alle für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umstände abgewogen werden (BGH NJW 03, 3476 [BGH 25.09.2003 - V ZB 21/03]). Stimmen alle WEigtümer einer Maßnahme zu, liegt kein Ermessensmangel vor (s.a. BGH NJW 98, 3713 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]).

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