Rn 47

Der Vorerbe ist als Erbe auf Zeit grds Träger aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten. Im Interesse des Nacherben darf er ihn aber grds nur nutzen, nicht auch darüber verfügen. Er ist für ihn ein Sondervermögen, wofür ihn Verwaltungspflichten treffen, denen jedoch auch ein Recht zur Verwaltung gegenübersteht. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in §§ 2111 ff näher geregelt ist.

 

Rn 48

Der Erblasser kann die Rechtsstellung des Vorerben verbessern, in dem er ihn von bestimmten Bindungen befreit (§ 2136), insb seine Verfügungsmacht erweitert. Er kann ihm aber auch mit schuldrechtlicher Wirkung zusätzliche Verwaltungspflichten auferlegen, insb in dem er Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Diese können etwa dahin gehen, dass er die Nutzungen des Nachlasses ganz oder teilweise dem Nacherben oder einem Dritten zu überlassen hat.

 

Rn 49

Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung für den Vorerben anordnen, und zwar auch für den befreiten Vorerben (Bremen ZEV 05, 26, 27 [OLG Bremen 12.05.2004 - 1 W 172/04]). Sie verhindert die Zwangsvollstreckung von Eigengläubigern des Vorerben in den Nachlass (§ 2214) und endet mit der Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers (§§ 2203, 2204), bei Verwaltungsvollstreckung (§ 2209) mit dem Nacherbfall. Für den Testamentsvollstrecker gelten dieselben Verfügungsbeschränkungen wie für den Vorerben selbst (Staud/Dutta § 2205 Rz 226; Erman/Schmidt § 2222 Rz 4; Damrau/Hennicke § 2100 Rz 30; MüKo/Zimmermann § 2222 Rz 9 f; Kummer FS Brandner 96, 762 f; differenzierend Mü ZEV 16, 325 [OLG München 15.04.2016 - 34 Wx 158/15] mit Anm Reimann). Keine Verfügungsbeschränkungen nach §§ 2113 ff gelten für den Testamentsvollstrecker, der zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt (Ddorf ZEV 13, 42; BayObLG MittBayNotK 91, 122) oder mit dem Nacherben identisch ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge