Rn 15

Der Nachlassverwalter hat alsbald den Nachlass in Besitz zu nehmen. Verweigert der Erbe dessen Herausgabe, muss der Verwalter klagen (Stuttg BWNotZ 78, 164), weil der Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts nach noch hM keinen Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr 3 ZPO darstellt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 3; aA Erman/Horn § 1985 Rz 2). Das Prozessgericht ist an die Anordnung der Nachlassverwaltung gebunden und kann die Klage nicht etwa wegen eines fehlenden Anordungsgrundes zurückweisen. Auch steht dem Erben wegen seiner Ersatzansprüche aus der Nachlassverwaltung nach § 1978, 1979 ggü dem Herausgabeverlangen kein Zurückbehaltungsrecht zu (Erman/Horn § 1985 Rz 2).

 

Rn 16

Bei der Verwaltung und Berichtigung der Verbindlichkeiten hat er die Wünsche der Erben und der Nachlassgläubiger, soweit möglich, zu berücksichtigen (Erman/Horn § 1985 Rz 4). An Weisungen der Erben ist er aber nicht gebunden. Vom Erblasser erteilte Vollmachten erlöschen (§ 1984 Rn 5).

 

Rn 17

Der Erbe hat dem Verwalter auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis (§ 260) zu erstellen (RGRK/Johannsen § 1985 Rz 4); der Verwalter ist dem Erben aber auch den Nachlassgläubigern (§ 2012 I S 2) ggü auskunfts- und rechenschaftspflichtig (zum Umfang § 260 Rn 4 ff); außerdem hat er dem Nachlassgericht ein Verzeichnis einzureichen.

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