Rn 4

Mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe mit Anordnung der Nachlassverwaltung unmittelbar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Hierunter fallen insb die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Rechtsübertragung, -änderung, -begründung oder -belastung. Bei fehlender Kenntnis des Erben von der Anordnung ist er den Nachlassgläubigern ggü geschützt, §§ 1978 I, 674.

 

Rn 5

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung erlischt die transmortale Vollmacht des Erblassers (Staud/Dobler § 1984 Rz 4) in entspr Anwendung von § 117 I InsO (vgl jedoch § 1922 Rn 37). Die Fortgeltung einer Vollmacht würde die Zwecksetzung der Nachlassverwaltung gefährden, weil Handlungen des Bevollmächtigten durch den Nachlassverwalter nicht kontrolliert werden könnten.

 

Rn 6

Ein Grundbuchantrag des Erben, der über den bloßen Berichtigungsantrag hinausgeht, ist, sofern er nach der Anordnung beim Grundbuchamt eingeht, unzulässig (Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 2).

 

Rn 7

§ 1984 erfasst auch den Testamentsvollstrecker, dessen Befugnisse ruhen, soweit das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Nachlassverwalters reicht (MüKo/Küpper § 1984 Rz 2).

 

Rn 8

Die Wirkung der Handlungen Dritter ggü beurteilt sich nach den §§ 81, 82 InsO: Rechtshandlungen, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung vorgenommen wurden, sind den Nachlassgläubigern ggü unwirksam, was von jedermann geltend gemacht werden kann. Allerdings wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis gem §§ 892, 893 analog geschützt.

 

Rn 9

Aus dem Umkehrschluss zu § 81 I 2 InsO ergibt sich, dass die §§ 932, 1032, 1207 mit 135 II, 136 auf den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen keine Anwendung finden (MüKo/Küpper § 1984 Rz 2). Dagegen ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen möglich, wenn der Erwerber die Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass ohne grobe Fahrlässigkeit nicht kannte (hM, Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 2; aA Staud/Dobler § 1984 Rz 15). Ein gutgläubiger Zweiterwerb durch den Erwerber wird vom Verfügungsverbot nicht berührt.

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