Gesetzestext

 

1Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. 2Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entspr Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm regelt das Bestellungsgeschäft bei beweglichen Sachen und bei nicht eingetragenen Schiffen, ausgenommen die Fälle der §§ 929a, 932a (MüKo/Pohlmann Rz 2). Da es für das Zubehör einer beweglichen Sache an einer § 1031 vergleichbaren Regelung fehlt, gilt die Norm auch insoweit.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Die Bestellung erfordert Einigung und Übergabe. Die Übergabe ist bei Sachbesitz des künftigen Nießbrauchers entbehrlich, § 929 S 2. Die Übergabesurrogate, §§ 930, 931, gelten entspr (vgl die Erl §§ 930, 931).

 

Rn 3

Ein gutgläubiger Erwerb ist entspr §§ 932, 933–935 möglich (vgl Erl §§ 932, 933–935). Modifiziert ist in S 2 Hs 2 die Regel des § 936. Bei Gutgläubigkeit des Nießbrauchers bzgl einer Belastung erlischt diese nicht, sondern wird ggü dem Nießbrauch nachrangig. Bei Bösgläubigkeit ist der Nießbrauch nachrangig. Behält sich der Nichteigentümer bei Veräußerung den Nießbrauch vor, kann er ihn mangels Verkehrsgeschäfts nicht erwerben. Er entsteht dann für den wahren Eigentümer (MüKo/Pohlmann § 1032 Rz 11).

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