Gesetzestext

 

(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Durch die Nachlassverwaltung und die -pflegschaft ist dem Erben die Herrschaft über den Nachlass entzogen, so dass er vor den Folgen von Säumnis oder Verzichtserklärung des Nachlassverwalters bzw -pflegers zu schützen ist, indem er sein Recht zur Haftungsbeschränkung nicht verliert. Die Nachlassgläubiger sind durch die dem Verwalter bzw Pfleger obliegende Pflicht, ein ordnungsgemäßes Verzeichnis der Masse zu erstellen, hinreichend geschützt.

B. Keine Inventarfrist.

 

Rn 2

Die Vorschrift privilegiert den Nachlasspfleger ebenso wie den -verwalter und den Fiskus in § 2011: Ihnen kann keine Inventarfrist bestimmt werden.

 

Rn 3

Ein Verzicht auf die Haftungsbeschränkung ist nicht möglich, I 3. Ein Schuldanerkenntnis oder die vertragliche Novation eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten im Zweifel keinen Verzicht (Soergel/Kaltenbach § 2012 Rz 1).

C. Auskunftsanspruch.

 

Rn 4

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soergel/Kaltenbach § 2012 Rz 3).

 

Rn 5

Nach § 1865 muss der Nachlasspfleger und -verwalter ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einreichen, in das jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§ 13 FamFG) Einsicht nehmen kann.

 

Rn 6

Verletzen der Nachlasspfleger oder -verwalter ihre Auskunftspflicht, haften sie den Nachlassgläubigern gem § 1985 II unmittelbar. Der Erbe hat hierfür nicht, auch nicht über § 278, einzustehen. Er ist aber daneben nach § 2314 I zur Auskunft verpflichtet (Celle JZ 60, 375). Eine Inventarfrist kann ihm während der haftungsbeschränkenden Verfahren nicht gesetzt werden.

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