Rn 1

Jeder Verein muss einen Sitz haben, der bedeutsam ist für Behördenzuständigkeiten (§§ 21, 22, 45 III, 55), den allg Gerichtsstand (§ 17 ZPO) sowie die Eigenschaft als inländischer oder ausländischer Verein. Grds wählt der Verein seinen Sitz frei durch Satzungsbestimmung (§ 57 I), sog Satzungssitz. Ein fiktiver Sitz soll zulässig sein (BayObLG NJW-RR 88, 96 [BayObLG 23.07.1987 - BReg. 3 Z 72/87]), wenn er nicht rechtsmissbräuchlich ist (etwa bei Unerreichbarkeit an seinem satzungsgemäßen Sitz, LG Berlin NJW-RR 99, 335 [LG Berlin 10.06.1998 - 84 T 372/98]). Denn der Vereinssitz soll gerade die Greifbarkeit des Vereins für Zustellungen und für die Gläubiger sicherstellen.

 

Rn 2

Der Sitz muss bestimmt sein und sich idR auf eine politische Gemeinde beziehen. Gibt es innerhalb einer Gemeinde mehrere Gerichtsbezirke (Hamburg, Berlin), muss der Sitz zB durch eine Straßenbezeichnung die gerichtliche Zuständigkeit erkennen lassen (vgl Hamm Rpfleger 77, 275, 278). Ein Doppelsitz ist ausgeschlossen, da das Interesse an einer effektiven Registerpraxis und an der Vermeidung widersprechender Eintragungen höher wiegt, als ein etwaiges Interesse des Vereins, dem es frei steht, seine Verwaltung an einem anderen Ort zu führen. Der Verwaltungssitz ist Vereinssitz bei fehlender oder unwirksamer Satzungsbestimmung. Entscheidend ist der Ort, an dem die Vereinsorgane (Vorstand) ihre Hauptaktivität entfalten (zB durch eine Geschäftsstelle). Weder Satzung noch ihr Änderungsbeschluss müssen das zuständige Registergericht angeben (Karlsr NZG 14, 109 [OLG Karlsruhe 16.10.2013 - 11 Wx 39/13]).

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