Gesetzestext

 

1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

A. Subsidiaritätsprinzip.

 

Rn 1

Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) unterlaufen werden, der keine besonderen Gläubigerschutzvorschriften kennt. Deshalb ist der wirtschaftliche Verein subsidiär, dh § 22 erfüllt eine Auffang- und Sperrfunktion: Nur wenn der Vereinigung andere Rechtsformen ganz ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände nicht zumutbar sind, kommt die Rechtsform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins in Betracht (BVerwG NJW 79, 2261 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]). Der konzessionierte wirtschaftliche Verein ist zT durch Sondergesetz zugelassen (zB § 19 BWaldG – forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse).

B. Verfahrensrechtliches.

 

Rn 2

Für die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit (Konzessionierung) ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig (Zusammenstellung bei Reichert/Wagner Kap 2 Rz 238). Sie prüft, ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, die wirksame Gründung, die Mindesterfordernisse der Satzung und ob hinreichender Verkehrsschutz gewährleistet und eine andere Rechtsform zumutbar ist (s Reichert/Wagner Kap 2 Rz 248 ff, BRHP/Schöpflin Rz 11 ff). Es gilt jeweils das einschlägige VerwaltungsverfahrensG. Liegen die Voraussetzungen der Verleihung vor, ist der Behörde Ermessen eröffnet (BVerwG NJW 79, 2261, 2264 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]). Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Verein der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 266 ff).

C. Wirtschaftlicher Vorverein.

 

Rn 3

Für den wirtschaftlichen Vorverein, der ein Handelsgewerbe betreibt, gilt das Recht der OHG mit den entspr haftungsrechtlichen Konsequenzen (§ 128 HGB, künftig aufgrund MoPeG § 54 I 2 nF mit § 126 HGB nF). Beim nicht kaufmännisch tätigen wirtschaftlichen Vorverein gilt hinsichtlich der Haftung das Recht der GbR (s § 54 Rn 22 f).

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