Rn 2

Die juristische Person dient dazu, Kräfte auf effiziente Weise zu bündeln (Konzentrationsfunktion), sei es im ideellen oder im wirtschaftlichen Bereich (Kapitalsammelstelle), um einen Zweck überindividuell, also unabhängig vom Mitgliederwechsel, zu verfolgen (Perpetuierungsfunktion). Die juristische Person schließt die Haftung ihrer Mitglieder aus, wenn die Haftungsbeschränkung mit der jeweiligen Rechtsform verbunden ist. Daran fehlt es hinsichtlich des Komplementärs der KGaA (§ 278 I AktG) und uU bei den Genossen einer eG mit unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht (§§ 6 Nr 3, 105 GenG).

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