Gesetzestext

 

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

A. Vereinsregister und Registerverfahren.

 

Rn 1

Erst die Eintragung in das Vereinsregister stellt die Publizität des Vereins her und macht ihn zur juristischen Person. Die einschlägigen Regelungen finden sich in §§ 5579, in §§ 78 ff FamFG und in der Vereinsregisterverordnung (VRV, zum Verfahren Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4522 ff). Die einzutragenden Tatsachen ergeben sich aus §§ 59, 64, 67, 68, 70, 71, 74, 75, 76. Die Eintragung ist idR deklaratorisch, konstitutiv ist sie nur für das Entstehen der juristischen Persönlichkeit (§ 21) und die Satzungsänderung (§ 71 I 1). Die Tätigkeit des Amtsgerichts beschränkt sich (abgesehen von den Fällen der §§ 29, 37, 73) auf die Führung des Registers, es kontrolliert den Verein nicht. Vereinsrechtliche Streitigkeiten müssen im Zivilprozess ausgetragen werden.

 

Rn 2

Die Anmeldung zum Vereinsregister stellt einen formbedürftigen (§ 77) Eintragungsantrag dar. Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 26 FamFG prüft das AG iA nur, ob der Inhalt der beigefügten Urkunden die nachgesuchte Eintragung rechtfertigt, nur begründeten Zweifeln an den angegebenen Tatsachen geht es nach (Schlesw FGPrax 05, 82 [OLG Schleswig 17.03.2004 - 2 W 37/04]; BGH Rpfl 11, 613 – GmbH). Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen der §§ 57–59, ist sie zurückzuweisen (§ 60), allerdings muss eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Beseitigung behebbarer Mängel geben (§ 382 IV FamFG). Gesetzeswidrige Eintragungen führen zur Amtslöschung nach § 395 FamFG. Mit Löschung des eV insgesamt verliert er seine Rechtspersönlichkeit und ist zu liquidieren, wenn nicht die Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein beschlossen wird.

B. Zuständigkeit und Rechtsmittel.

 

Rn 3

Sachlich zuständig für die Eintragung des eV in das Vereinsregister ist das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23a GVG, 378 ff FamFG). Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Sitz (§§ 24 BGB, 377 FamFG), allerdings führt die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (§ 2 III FamFG). Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr 1a RpflG). Die Zuständigkeit bei Sitzverlegung regelt § 6 VRV. § 23d GVG gibt die Möglichkeit der Zentralisierung des Vereinsregisters, von der die meisten Länder Gebrauch gemacht haben.

 

Rn 4

Die Androhung eines Zwangsgeldes unterliegt dem Einspruch (§ 390 FamFG). Gegen Beschlüsse, insb gegen die Ablehnung des Eintragunsantrags ist die Beschwerde eröffnet, die Eintragung selbst ist nicht anfechtbar (§§ 58 ff, 382 III, 383 III, 391 FamFG, 11 I RpflG).

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