Gesetzestext

 

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

 

Rn 1

Der Vertrauensschutz nach § 68 greift auch ein, wenn es um Änderungen des Umfangs der Vertretungsmacht geht. Schweigt das Register, kann ein Dritter auf die unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 vertrauen (Erman/Westermann Rz 1). Den Umfang der Beschränkung müssen Satzung und Eintragung klar erkennen lassen (Nürnbg Rpfleger 15, 709 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]).

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