Leitsatz (amtlich)

1. Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

2. Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.

3. Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gem. §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.4.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urt. v. 22.4.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

 

Normenkette

BGB § 26 Abs. 1 Sätze 2-3, §§ 70, 68, 27 Abs. 3, § 665

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen VR ...)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 4.5.2015 [Gz:...] abgeändert.

II. Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von dem dort geäußerten Bedenken, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes sei gem. § 14 der neugefassten Satzung beschränkt und diese Beschränkung sei ausdrücklich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, Abstand zu nehmen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des AG Amberg unter Gz. VR ... eingetragen.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 11.4.2014 wurde einstimmig eine Neufassung der Satzung beschlossen. Diese enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Name/Sitz/Rechts-

form/Zugehörigkeit zum A. werk

...

(4) Die A. familie gehört dem A. werk Deutschland als selbständige Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen A. werk an ...

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der A. familie ...

(2) Dem Vorstand gehören an

a) ein Leitungsteam bestehend aus drei Mitgliedern,

...

§ 10 BGB-Vorstand/Vertretung der A. familie

(1) Das Leitungsteam vertritt die A. familie nach innen und außen. Es ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich ...

...

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Der Vereinsname A. e.V. ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum A. werk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bedingungen des Namensstatuts des A. werkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des A. werkes Deutschland gem. § 6 Ziff. 4 Generalstatut des Internationalen A. werkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des A. werkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen A. werkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 14.3.2015 wurden die Beteiligten zu 2) bis 4) als Mitglieder des Leitungsteams des Vorstandes gewählt.

Mit notarieller Anmeldung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 21.1.2015 (URz. 972/2014) wurde die Neufassung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet (Bl. 207 d.A.). Mit weiterer notarieller Anmeldung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 31.3.2015/1.4.2015 wurden die Beteiligten zu 2) bis 4) als Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) des Beteiligten zu 1) zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet (Bl. 216 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 22.4.2015 (Bl. 220 d.A.) sowie erneut mit Schreiben vom 29.4.2015 (Bl. 222 d.A.) wies das AG - Registergericht - Amberg darauf hin, dass § 14 der Satzungsneufassung eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Leitungsteams und damit des Vorstandes mit Außenwirkung enthalte. Eine solche Beschränkung sei indes nicht zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) vertrat mit Schreiben vom 23.4.2015 (Bl. 221 ff. d.A.) die Ansicht, § 14 der Satzung enthalte keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Außenwirkung, sondern lediglich eine Beschränkung der Gesc...

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