Gesetzestext

 

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

 

Rn 1

Die Vorschrift nennt die eintragungspflichtigen Tatsachen. Ohne Eintragung des Namens und Sitzes fehlt es an einer Individualisierung und damit an einer Eintragung und einem eV überhaupt (MüKo/Leuschner Rz 1, 7). Außer dem Tag der Errichtung der Satzung und den Namen der Vorstandsmitglieder ist deren Vertretungsmacht auch dann anzugeben, wenn sie der gesetzlichen Regel (§ 26 I 3, II) entspricht.

 

Rn 2

§ 64 regelt die einzutragenden Tatsachen grds abschließend. Darüber hinaus sind zB folgende für den Rechtsverkehr erhebliche Tatsachen eintragungsfähig: Bestellung besonderer Vertreter (§ 30, KG NZG 22, 1068 [KG Berlin 21.04.2022 - 22 W 12/22]), satzungsmäßige Einzelvertretungsmacht oder sonstige besondere Ausgestaltung der Vertretung bei einem mehrgliedrigen Vorstand (Ddorf Rpfleger 82, 477), Befreiung von den Beschränkungen des § 181.

 

Rn 3

Die Eintragung bewirkt konstitutiv die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 21), auch wenn die Eintragung unter Mängeln leidet, es sei denn es fehlt an einem Personenverband oder einem Gründungsvorgang. Es kommt nur eine Amtslöschung nach § 395 FamFG in Betracht (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 204 ff).

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