Gesetzestext

 

(1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für den gesetzlichen Vorstand nach § 26 und schützt dessen Publizität im Interesse des Rechtsverkehrs. Die Wiederwahl der eingetragenen Vorstandsmitglieder ist nicht anmeldepflichtig, wohl aber Namensänderung aufgrund Eheschließung (Ddorf Rpfleger 21, 53 [KG Berlin 23.05.2020 - 22 W 61/19]). § 67 I erfasst auch die Änderung der Organisation des Vorstands. Die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl genügt (§ 77). Anmeldepflichtig ist der Vorstand als Organ, so dass (auch) die neuen Vorstandsmitglieder die Anmeldung vorzunehmen haben (Soergel/Hadding Rz 6). Eine zurückgenommene Anmeldung kann wiederholt werden (Ddorf NZG 15, 1321). Anhand der eingereichten Urkunde prüft das Registergericht die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und die Rechtmäßigkeit der Vorstandsänderung (München NZG 08, 351, 353), Zweifeln an der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen muss das Gericht gem § 26 FamFG nachgehen (Schlesw Rpfleger 05, 317 [OLG Schleswig 12.01.2005 - 2 W 308/04] und NZG 05, 444 [OLG Schleswig 17.03.2004 - 2 W 37/04]), fehlen Zweifel, kann das Gericht von der Beschlusswirksamkeit ausgehen (Ddorf Rpfleger 09, 28 [OLG Düsseldorf 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08] und NZG 22, 78 [OLG Düsseldorf 30.06.2021 - 3 Wx 54/21]). Der Vorlage einer Urkundenabschrift bedarf es auch im Fall einer mündlichen Amtsniederlegung (Frankf NZG 16, 155). Die Eintragung ist lediglich deklaratorisch, die Anmeldung nach § 78 I erzwingbar. Die Zurückweisung der Eintragung unterliegt der Beschwerde (§§ 58 ff, 382 III FamFG). S.a. § 59 Rn 1.

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