Gesetzestext

 

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Absatz 1, des § 71 Absatz 1, des § 72, des § 74 Absatz 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

 

Rn 1

Das Amtsgericht kann den Vorstand und die Liquidatoren zur Einhaltung der genannten Vorschriften durch Zwangsgeld zwingen. Gem Art 6 I EGStGB beträgt das Zwangsgeld zwischen 5 und 1.000 EUR. Das vom Rechtspfleger (§ 3 Nr 1a RPflG) zu führende Verfahren richtet sich nach §§ 388 ff FamFG, Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 391 FamFG). Adressat der Zwangsgeldfestsetzung ist die konkret zum Handeln verpflichtete Person, nicht der Verein selbst (Jena, 16.3.15 – 3 W 579/14; MüKo/Leuschner Rz 2).

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