Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsrecht, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verletzung der Anmeldepflichten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§§ 78 Abs. 1 BGB, 388 Abs. 2 FamFG) nicht gegenüber dem Verein oder dessen Vorstand, sondern nur gegenüber der jeweiligen anmeldepflichtigen Einzelperson zulässig.

 

Normenkette

BGB §§ 47, 73, 78; FamFG § 388

 

Verfahrensgang

AG Rudolstadt (Beschluss vom 10.07.2014; Aktenzeichen VR ...)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG - Registergericht - Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld vom 10.7.2014 - Nichtabhilfeentscheidung ohne Datum - aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 391 Abs. 1, 58 ff. FamFG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Betroffenen als eingetragenen Verein wegen Verletzung der Anmeldepflichten nach den §§ 78 BGB, 388 ff. FamFG aus Rechtsgründen von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verletzung der Anmeldepflichten ist nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§§ 78 Abs. 1 BGB, 388 Abs. 2 FamFG) nicht gegenüber dem Verein oder dessen Vorstand, sondern nur gegenüber der jeweiligen anmeldepflichtigen Einzelperson zulässig. Das entspricht auch der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 78 Rz. 1, Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 78 Rz. 5 jeweils m.w.N.). Sämtliche Schreiben und Beschlüsse des Registergerichts in dieser Sache richten sich aber nicht gegen den Vorstandsvorsitzenden, sondern vielmehr gegen den Verein selbst (Reitverein S. e.V., c/o J M.). Angesichts dieser klaren Formulierung verbietet sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine Auslegung der angefochtenen Entscheidung dahin, in Wahrheit sei der Vorstandsvorsitzende gemeint gewesen.

Für künftige Maßnahmen des Registergerichts in dieser Angelegenheit weist der Senat auf Folgendes hin: Dass der Vorstandsvorsitzende seine Anmeldepflichten gegenüber dem Registergericht massiv verletzt hat, liegt auf der Hand und ergibt sich vor allem aus seinem eigenen Schreiben vom 23.9.2014. Bei der Einstellung des gesamten Vereinslebens und insbesondere beim Austritt sämtlicher Mitglieder (außer ihm selbst) handelt es sich ohne weiteres um anmeldepflichtige Tatsachen. Der Verein besteht, soweit auch nur ein Mitglied noch vorhanden ist, weiter (OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 229). In solchen Fällen ist in der Regel nach § 73 BGB zu verfahren; nach dieser Vorschrift kann das Registergericht dem Verein auf Antrag des Vorstands oder auch von Amts wegen die Rechtsfähigkeit entziehen. Nach Rechtskraft einer solchen Entscheidung ist sodann die Liquidation nach den §§ 47 ff. BGB durchzuführen.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil wegen des Erfolgs der Beschwerde Gerichtsgebühren nicht anfallen und andere Beteiligte, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Die Rechtsbeschwerde ist von vornherein nicht statthaft, weil der Beteiligte durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist. Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Der Senat gestattet sich schließlich den Hinweis, dass auch Nichtabhilfebeschlüsse mit einem Erlassvermerk zu versehen sind, § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8140523

KomVerw/T 2016, 25

VB 2015, 1

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