Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebefugnis in Zwangsgeldverfahren; Anmeldepflicht der Gesellschaft im Insolvenzverfahren hinsichtlich Änderung der Geschäftsanschrift

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen 66 HRB 61032)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Hamburg - Registergericht - vom 27.10.2010, Geschäfts-Nr. 66 HRB 61032, werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 2.400 EUR als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG gegen die Beteiligten als Geschäftsführer der A. Services GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) ein Zwangsgeld i.H.v. jeweils 1.000 EUR festgesetzt und zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. jeweils weiteren 2.000 EUR angedroht, nachdem die Beteiligten den an sie mit Verfügungen vom 12.4., 22.6. sowie vom 24.8.2010, letztere unter Androhung eines Zwangsgeldes, ergangenen Aufforderungen, die geänderte Geschäftsanschrift der Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden, nicht nachgekommen sind.

2. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und Abs. 2, 391 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nicht begründet.

a) Die Beteiligten machen mit ihrer Beschwerde geltend, wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des AG Hamburg vom 1.4.2010 nicht mehr zur Anmeldung der geänderten Geschäftsanschrift der Gesellschaft verpflichtet zu sein, diese Verpflichtung sei vielmehr, so der Beteiligte zu 1., auf den Insolvenzverwalter übergegangen bzw. habe, so der Beteiligte zu 2., auch deshalb nicht mehr erfüllt werden können, weil die Gesellschaft sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in Liquidation befunden und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe.

Dieses Vorbringen der Beteiligten ist im Hinblick auf § 391 Abs. 2 FamFG nicht geeignet, den von ihnen erhobenen Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Die von den Beteiligten nunmehr geltend gemachten Einwendungen gegen die Zwangsgeldfestsetzung hätten, ihre Rechtserheblichkeit unterstellt, nämlich bereits der mit Verfügung vom 24.8.2010 an die Beteiligten ergangenen Zwangsgeldandrohung entgegengehalten werden können und wären von den Beteiligten insofern innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von vier Wochen durch Einspruch (§§ 388 Abs. 1, 390 FamFG) geltend zu machen gewesen. Nach allgemeiner Auffassung kommt eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der im Zwangsgeldverfahren durchzusetzenden Handlungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen die der Androhung nachfolgende Zwangsgeldfestsetzung demgegenüber nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 9.3.1999 - 1 W 8174/98, NJW-RR 1999, 1341 ff.; BayObLG, Beschl. v. 12.7.2001 - 3Z BR 207/01, zit. n. juris [jew. zu § 139 Abs. 2 FGG]; Prütting/Helms/Maass, FamFG, 2009, § 391 Rz. 7; Bassenge/Roth/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 391 FamFG Rz. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 391 Rz. 4).

b) Im Übrigen berührt das Beschwerdevorbringen die fortbestehende Verpflichtung der Beteiligten zur formgerechten Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft aber ohnehin nicht.

Die Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister anzugeben, die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 31 Abs. 1 HGB. Die selbst nicht anmeldepflichtige Gesellschaft wird insoweit nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht gem. § 78 GmbHG persönlich unterliegen und dementsprechend auch die Adressaten einer etwaigen Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung (§§ 14 HGB, 388 Abs. 1 FamFG) sind.

Die Verpflichtung der Beteiligten, die noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erfolgte Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, ist auch nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der Beteiligten als Geschäftsführer der Gesellschaft ist damit aber nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens der Gesellschaft entfallen. Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft berührt die Insolvenzmasse für sich genommen aber nicht. Damit sind die Beteiligten aber, ebenso wie etwa im Fall der Abberufung eines Geschäftsführers (OLG Rostock, Beschl. v. 17.12.2002 - 6 W 52/02, Rpfleger 2003, 444 f.) oder der Anmeldung neu bestellter Geschäftsführer (OLG Köln, Beschl. v. 11.7.2001 - 2 Wx 13/01, NJW...

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