Gesetzestext

 

(1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

A. Konstitutive Wirkung.

 

Rn 1

Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung wirksam, die Eintragung ist mithin konstitutiv. Eine unwirksame Satzungsänderung erlangt durch die Eintragung allerdings keine Wirksamkeit. Aufgrund der Satzungsänderung gefasste Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam (München NJW-RR 98, 966). Zur Rückwirkung s § 33 Rn 4.

B. Verfahren und Inhalt der Eintragung.

 

Rn 2

Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77). Wenn Satzungsvorschriften über die Bildung des Vorstandes geändert werden, bleibt noch der alte Vorstand für die Anmeldung zuständig, notfalls ist nach § 29 vorzugehen (Bremen NJW 55, 1925). Der Vorstand muss der Anmeldung den Änderungsbeschluss in Abschrift (unterschriebenes Versammlungsprotokoll bzw in der satzungsgemäßen Form, KG NZG 15, 1365) und den neuen (auch nichtunterschriebenen, Hamm NJW-RR 10, 1627) Satzungstext beifügen, die geänderten Bestimmungen müssen mit dem Beschl, die unveränderten müssen mit der bisherigen Fassung der Satzung übereinstimmen (München DB 11, 2373).

 

Rn 3

Das Gericht prüft die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung (Karlsr NZG 14, 109), auch ob der eingereichte Wortlaut tatsächlich der aktuellen Fassung entspricht (München DB 11, 2373). Die Zweckmäßigkeit, oder ob die Änderung schuldrechtlichen Pflichten des Vereins widerspricht, untersucht das Registergericht dagegen nicht (Karlsr NZG 14, 109 [OLG Karlsruhe 16.10.2013 - 11 Wx 39/13]).

 

Rn 4

Änderungen, die nach §§ 64, 67 Einzutragendes betreffen, müssen in der Eintragung mindestens schlagwortartig klar wiedergegeben werden (Nürnbg MDR 14, 1400; NZG 12, 1155 [OLG Nürnberg 15.08.2012 - 12 W 1474/12]). Bei anderen Satzungsänderungen genügt die Angabe der geänderten Satzungsbestimmung und des Gegenstands der Änderung (§ 3 Nr 4a VRV). Mangels Verweisung auf § 66 I unterbleibt die Bekanntmachung. Seit 1.8.22 verweist Abs 2 auf § 66 insg (s § 66 Rn 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge