Gesetzestext

 

Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

 

Rn 1

Seit dem 1.8.22 ist § 66 I, der die Bekanntmachung im Vereinsregister regelte, entfallen und § 66 II wurde zum einzigen Inhalt der Norm (Änderung aufgrund DiRUG v 5.7.21, BGBl I, 3338), da die gesonderte Bekanntmachung der Ersteintragung wegen der Abrufbarkeit aller Eintragungen über das Registerportal entbehrlich ist (BTDrs 19/28177, 148 f). Zur Aufbewahrung s.a. § 7 II VRV.

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