Rn 4

Mit der Eintragung wird die Satzungs- oder Zweckänderung beim Idealverein wirksam (§ 71 I 1). Satzungsänderungen, die nicht Verhaltenspflichten der Mitglieder verschärfen, können grds auch rückwirkend eingeführt werden (BGHZ 55, 381, 385 f; BRHP/Schöpflin Rz 14; aA Hamm NZG 07, 318, 319), allerdings nicht mit Außenwirkung. Der konzessionierte Wirtschaftsverein bedarf staatlicher Genehmigung der Verleihungsbehörde. Beim nichtrechtsfähigen Verein ist die Änderung mit Beschlussfassung wirksam (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 7). Fasst die Mitgliedermehrheit einen unwirksamen Beschl und führt sie ihn gegen den Willen der Minderheit durch, ist das nach der Rspr als Abspaltung der Mehrheit vom Verein aufzufassen, so dass die Minderheit das Vereinsvermögen herausverlangen kann (BGHZ 49, 175, 180; 23, 122, 128, krit Reichert/Wagner Kap 2 Rz 643, die Minderheit müsse die Durchführung des Beschlusses verhindern und notfalls Ausschließungsklage gegen die Mehrheit erheben).

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