Gesetzestext

 

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

 

Rn 1

Die registergerichtliche Prüfungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen der §§ 56–59 und auf die allg materielle Rechtmäßigkeit des Vereins (vgl KG NZG 20, 1113). Das Registergericht prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung einschließlich des Vorhandenseins der Urkunden nach § 59 II, materiell, ob die Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation erfüllt sind, ob die §§ 134, 138 eingreifen, ob der Verein gegen öffentliches Vereinsrecht verstößt und ob ein ideeller Zweck gegeben ist (MüKo/Leuschner Rz 2 ff; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 142 ff). Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt, so dass die Satzung nicht als unzweckmäßig oder unklar beanstandet werden kann (Hamm NJW-RR 11, 39 [OLG Hamm 12.08.2010 - 15 W 377/09]; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 137). Bei behebbaren Mängeln erlässt das AG (Rechtspfleger) eine Zwischenverfügung (§ 383 IV FamFG), eine gänzlich neue Anmeldung kann aber nicht deren Gegenstand sein (Ddorf NZG 17, 1314). Die Zurückweisung des Antrags aufgrund unbehebbarer Mängel kann mit Beschwerde des Vorvereins, vertreten durch den Vorstand, angegriffen werden (§§ 3 Nr 1a, 11 I RPflG, §§ 58 ff, 382 III FamFG).

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