Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 war seit dem 1. August 2009 Angestellte des Beteiligten zu 2. Das Arbeitsverhältnis wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2020 unter Verweis auf eine von MW erteilte Vollmacht fristlos und mit Schreiben vom 28. September 2020 ordentlich gekündigt. Gegen beide Kündigungserklärungen hat die Beteiligte zu 1 Klage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach erhoben (Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 1904/20 und 3 Ca 2140/20) und wendet unter anderem die fehlende Vertretungsberechtigung des Vorstands des Beteiligten zu 2 ein.

Als Vorstand des Beteiligten zu 2 sind im Vereinsregister NW und MW, seine Ehefrau, eingetragen. Erstgenannter ist am 19. März 2020 verstorben; zweitgenannte ist nach Maßgabe der vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle über eine am 6. Mai 2018 abgehaltene ordentliche Mitgliederversammlung sowie über eine am 20. März 2020 stattgefundene außerordentliche Mitgliederversammlung jeweils zum Vorstand wiedergewählt worden.

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2020 hat die Beteilige zu 1 beim Registergericht beantragt, die Eintragungen zum Vorstand des Beteiligten zu 2 im Vereinsregister zu löschen und einen Notvorstand zu bestellen. Die Eintragung zu NW sei zu löschen, da er verstorben sei. Die Eintragung zu MW sei zu löschen, da die Amtsdauer eines Vorstands nach der Satzung des Beteiligten zu 2 drei Jahre betrage. Weder am 6. Mai 2018 noch am 20. März 2020 seien Mitgliederversammlungen abgehalten worden, bei den dazu vorgelegten Protokollen handele es sich um Fälschungen. Für die angeblich am 20. März 2020, dem Tag nach dem Tod von NW stattgefundene Mitgliederversammlung komme hinzu, dass es schon keinen amtierenden Vorstand mehr gegeben habe, der zu der Versammlung hätte einladen können. Mit Blick auf die vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängigen Verfahren bestehe dringender Handlungsbedarf für die Bestellung eines Notvorstandes; überdies habe sie, die Beteiligte zu 1, verschiedene Forderungen gegen den Beteiligten zu 2 und sei daran gehindert, diese geltend zu machen, solange der Beteiligte zu 2 nicht über einen rechtmäßigen Vorstand verfüge.

Der Beteiligte zu 2 hat auf Aufforderung des Registergerichts mitgeteilt, er habe mit Stand zum 17. Dezember 2020 insgesamt 4 ordentliche (§ 5 seiner Satzung) und 1.613 außerordentliche (§ 6 seiner Satzung) Mitglieder. Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlungen vom 6. Mai 2018 und vom 20. März 2020 seien gemäß der Satzungsvorgaben und wie protokolliert erfolgt. Zu der am Tag nach dem Tod von NW abgehaltenen Mitgliederversammlung sei bereits im Januar 2020 eingeladen worden, da schon zu jenem Zeitpunkt mit seinem Ableben habe gerechnet werden müssen. Dem weiteren Vorbringen der Beteiligten zu 1 zur Fälschung der Protokolle vom 6. Mai 2018 und vom 20. März 2020 ist der Beteiligte zu 2 entgegen getreten.

Das Registergericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 18. Januar 2021 zurückgewiesen. Bezüglich der Löschung von NW stehe der Beteiligten zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Antragsrecht zu. Die Löschung von MW könne auch nicht von Amts wegen erfolgen. Sie sei in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2018 erneut zum Vorstand gewählt worden und die Amtszeit sei noch nicht abgelaufen. Zudem habe am 20. März 2020 eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden. Die durchgeführten Versammlungen seien urkundlich durch die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle nachgewiesen, an diese Nachweise sei das Registergericht gebunden. Die Bestellung eines Notvorstandes sei nicht erforderlich, denn nach Aktenlage werde der Beteiligte zu 2 weiterhin durch MW als eingetragener Vorstand vertreten.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anträge beschwert sich die Beteiligte zu 1 und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Fälschung des vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolls über die Versammlung vom 6. Mai 2018.

Das Registergericht hat am 9. März 2021 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Im formellen Registerverfahren sei das Registergericht an die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle gebunden; materiell-rechtliche Fragen, die der freien Beweiswürdigung bedürfen, seien auf zivilprozessualem Wege zu klären. Die Löschung des Vorstands NW habe der Beteiligte zu 2 inzwischen beantragt, der Eintragung stünde jedoch noch ein zu beseitigendes Hindernis entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten verwiesen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG.

Das gilt auch, soweit das Registergericht es abgelehnt hat, von Amts wegen die von der Beteiligten zu 1 beantragten Löschungen vorzunehmen, § 24 Abs. 2 FamFG steht dem nicht entgegen....

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