Gesetzestext

 

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt ein Mindestmaß an Bedeutung des jeweiligen eV sicher. Sind keine Mitglieder mehr vorhanden, ist der eV erloschen und aus dem Register zu streichen. § 73 betrifft den Fall, dass der eV noch ein oder zwei Mitglieder hat, was das Registergericht bei entspr Anhaltspunkten nach § 26 FamFG ermitteln muss. Auf Antrag des Vorstands spricht das Gericht den Entzug der Rechtsfähigkeit aus. Fehlt es an einem Antrag, hat der eV drei Monate Gelegenheit, seine Mitgliederzahl wieder auf mindestens drei anzuheben. Gelingt das nicht, erfolgt nach Anhörung des Vorstands der Entzug der Rechtsfähigkeit durch Beschl (§§ 38, 401 FamFG). Dagegen steht dem eV nach Bekanntgabe die Beschwerde offen (§§ 58 ff FamFG). Fehlt es an einem Vorstand, soll nach hM gem § 29 ein Notvorstand zur Entgegennahme des Entziehungsbeschlusses bestellt werden (BayObLG NJW-RR 89, 765, 766; Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4032). Wegen der Grundzuständigkeit der Mitgliederversammlung genügt es aus verfahrensökonomischen Gründen, die verbliebenen ein oder zwei Mitglieder anzuhören. Nach Rechtskraft des Beschlusses (§ 401 FamFG) ist der Verein nach § 47 zu liquidieren.

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