Rn 5

Die GdW muss sich das Wissen des Verw nach § 166 I BGB zurechnen lassen. Eine Zurechnung zu den WEigtümern kommt grds nicht in Betracht. Etwas anderes gilt ggf, wenn der Verw bei der ihm obliegenden Verwaltung des gemE Tatsachen erfährt, die für die Miteigentümer des gemE wichtig und worüber diese nach § 666 BGB analog zu informieren sind.

 

Rn 6

Geht es um das SonderE oder andere Rechtsgeschäfte, zB bei einem Verkauf des Wohnungseigentums, kommt eine Zurechnung nicht in Betracht (BGH NJW 14, 2861 Rz 17 = ZMR 14, 996; ZMR 03, 211, 212), ist der Verw nicht Vertreter des WEigtümers.

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