Rn 11

Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspr. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BRDrs 168/20, 73). Der Beschl muss ferner dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Dazu muss er die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben. Es muss für jeden klar sein, was, wann, wo, von wem, mit welchen Mitteln errichtet/verändert/eingebaut/abgebaut usw wird. Die WEigtümer sind berechtigt, im Beschl zur Erreichung der notwendigen Bestimmtheit auf Zeichnungen, Pläne, Baubeschreibungen, Gutachten, behördliche Genehmigungen oder Bilder Bezug zu nehmen und diese als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.

 

Rn 12

Bei jedem Beschl nach § 20 I muss feststehen, mit welchen finanziellen Mitteln die bauliche Veränderung durchgeführt werden soll. Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem WEigtümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 II 1 durchgeführt werden soll, hat nach § 21 I 1 dieser WEigtümer zu tragen. Die Kosten einer baulichen Veränderung, die § 21 II unterfällt, müssen nach § 21 II 1 alle WEigtümer tragen. Die Kosten anderer als der in § 21 I, II bezeichneten baulichen Veränderungen haben nach § 21 III 1 die WEigtümer, die sie beschlossen haben, zu tragen. Da es nicht um einen Gestattungsbeschl geht, muss zunächst die GdW die Mittel aufbringen. Für die Ordnungsmäßigkeit muss feststehen, ob die Mittel für die bauliche Veränderung selbst, aber auch für Sachverständige, für Ansprüche nach § 14 III, für Versicherungen, Sicherheiten, Rechtsanwälte oder für Prozesse, durch eine Sonderumlage und/oder einen Darlehensvertrag aufgebracht werden.

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