Rn 10

§ 703c ermächtigt die Verwaltung, durch Erlass von Rechtsverordnungen die zu verwendenden Formulare einzuführen, die unterschiedlich sein können ua für das Verfahren bei Gerichten, die nicht (§ 703c I 2 Nr 2) maschinell und für das Verfahren bei Gerichten, die maschinell (§ 703c I 2 Nr 1) bearbeiten. § 702 II 1 überlässt die Bestimmung, was für die maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint, ›dem Gericht‹. Jedes einzelne Mahngericht hat seine Bedingungen festzustellen. Von jedem automatisierten Mahngericht kann der Antrag mit auf Papier gedrucktem Barcode (Rn 8) verarbeitet werden.

 

Rn 11

Nicht sicher vorhersehbar erscheint der Umgang im maschinellen Verfahren mit Mahnanträgen, welche mit PKH-Gesuchen verbunden sind. Die Erklärungen der Partei und die Belege, die gem § 117 II beizufügen sind, könnten als unzulässige Anlagen iSd Bedingungen der Mahngerichte angesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge