Rn 6

Ua § 130a verwendet den Begriff ›elektronisches Dokument‹. § 702 II behandelt für das Mahnverfahren den Umgang mit Dokumenten in einer ›nur maschinell lesbaren Form‹. § 702 II geht als Spezialregelung zu § 130a vor. § 702 II 1 weist es dem Gericht zu, die Konditionen zu bestimmen, Rn 10.

 

Rn 7

Nicht ›nur maschinell lesbar‹ ist der Antrag auf eingeführtem Papierformular (§ 703c 2 Nr. 1). Das gilt selbst dann, wenn die Daten so exakt eingetragen sind, dass sie mit Scanner und optischer Texterkennung in Textzeichen umgewandelt werden könnten. Die elektronische Verarbeitung zugelassener Papierformulare entspricht dem Zweck des § 702 II 1 nicht, jedenfalls so lange nicht, als nicht das jeweilige Mahngericht technisch darauf vorbereitet ist und den Papierantrag, dem ein Barcode fehlt, ausdrücklich als maschinell lesbar freigibt. Der Sinn mag sich aus dem Wort ›nur‹ erschließen. Wird der Antrag in einer ›nur maschinell lesbaren Form übermittelt‹, kann er vor weiterer Verarbeitung nur, iSv ›ausschließlich‹, von der Maschine gelesen werden.

 

Rn 8

Der im Internet bei www.online-mahnantrag.de ausgefüllte und mit Barcode ausgedruckte Mahnantrag ist im Umfang des oder der Barcodes ›nur maschinell‹ lesbar. Das Einreichen eines Antrags mit Barcode auf Papier genügt somit der Verpflichtung aus § 702 II 2.

 

Rn 9

Die ggü § 690 III aF umfassendere Regelung in § 702 II ist auf der Website https://www.online-mahnantrag.de umgesetzt. Außer dem Mahnantrag können online auch ›Folgeanträge‹ für die maschinelle Bearbeitung erstellt werden, nämlich Anträge auf Neuzustellung eines MB, auf Erlass eines VB und auf Neuzustellung eines VB sowie die Erklärung des Widerspruchs.

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