Gesetzestext

 

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

 

Rn 1

Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung grds auf die im Mahnantrag gemachten Angaben zu beschränken (BGH NJW 81, 143 [BFH 13.05.1980 - VIII R 128/78]). Begründung zur Zuständigkeit oder Belege hierfür darf das Mahngericht nicht fordern. Vgl aber § 32 II AVAG, § 75 II AUG. (s § 688 Rn 25).

 

Rn 2

Die Vorschrift wurde in I Nr. 3 geändert (›bis 508‹ statt ›bis 509‹) durch Gesetz v 11.3.16 (BGBl I 16, 396), mWv 21.3.16. Abs 3 wurde aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. S jetzt § 702 II.

 

Rn 3

Die amtlichen Anträge kann der ASt direkt auf Papier ausfüllen oder über www.online-mahnantrag.de u.a. mit Ausdruck in das amtliche Formular oder mit Ausdruck von Barcodes auf weißes Papier. Jede Rechtsantragstelle sollte beim Online-Mahnantrag helfen können. Anwaltskanzleien und Inkassoinstituten schreibt es § 702 II 2 vor, nur maschinell lesbare Anträge einzureichen. Der Barcode-Mahnantrag wird als ›nur maschinell lesbar‹ anerkannt.

 

Rn 4

Korrekte Angaben im Mahnantrag sind wichtig, denn sie werden in MB und auch in den VB übernommen. Wenn beim automatisierten Mahngericht Mängel im Antrag auffallen, erhält der ASt rechtliches Gehör. Über sog Monierungsschreiben gibt das Mahngericht Gelegenheit, zu korrigieren oder zu ergänzen. Außerdem nennt § 703c I 1 als Zweck der einzuführenden Formulare auch den Schutz des Ag (§ 703c Rn 2).

B. Inhalt des Antrags (Abs 1).

 

Rn 5

Der Antrag muss auf Erlass eines MB gerichtet sein. Daran wird es wegen der eingeführten Formulare und des Zwangs, sie zu benutzen (§ 703c II, § 691 I 1), selten fehlen. Es besteht kein Anwaltszwang (§ 78 III). Anträge können vor dem UdG abgegeben werden (§ 702 I 1). Im Falle des Formularzwangs ›werden diese ausgefüllt‹ (§ 702 I 2). Im Regelfall wird der UdG nicht nur Formulare vorrätig haben. Er kann gemeinsam mit dem ASt einen Mahnantrag online ausfüllen (www.online-mahnantrag.de), mit Barcode ausdrucken und ihn auf den Postweg geben.

 

Rn 6

Eine Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (GKG KV 1210) zugestellt werden. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für den MB (§ 12 III 1 GKG). Er soll erst erlassen werden, wenn die dafür vorgesehene Gebühr (GKG KV 1100: 0,5; mindestens 36 EUR) eingezahlt ist. Wird, wie fast überall, der MB maschinell erstellt, gilt § 12 I 1 GKG erst für den VB (§ 12 III 2 GKG). Beim Mahnantrag im maschinellen Verfahren ist deshalb die halbe Gerichtsgebühr nicht gleichzeitig mit dem Antrag einzuzahlen.

 

Rn 7

PKH kann auch für das Mahnverfahren, auf dieses beschränkt (BGH 21.8.19 – VII ZB 48/16, NJW 19, 3079), bewilligt werden, wenn Erfolgsaussicht besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§ 114 I 1, II). BGH 11.1.18 – III ZB 87/17, FamRZ 18, 601, Rz 5, ließ dahinstehen, ob es an Erfolgsaussicht fehlt, wenn der Ag den Anspruch bestreitet und Widerspruch gegen einen zu erlassenden MB angekündigt hat. In dieser Lage sei die Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig. Eine verständige Partei, die keine PKH beansprucht, lasse sich davon leiten, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem ASt schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel in Gestalt eines VB zu verhelfen, nicht mehr erreicht werden kann (Rz 8). Das Beschreiten eines prozessualen Wegs, der erkennbar aussichtslos ist, sei mutwillig iSv § 114 II (Rz 8). BGH VII ZB 48/16, NJW 19, 3079 hat am 21.8.19 zu u.a. BGH FamRZ 18, 601 abgegrenzt, die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren könne nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten sei. In einem solchen Fall könne auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden. Es bedürfe der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Wer Anhaltspunkte für Sachverhalte sucht,...

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