Rn 21

Verträge, Abkommen und Verordnungen sind in § 1 AVAG aufgezählt.

 

Rn 22

§ 32 I AVAG gilt für Ag, die ihren Sitz in den Mitgliedsländern der EU und weiteren Vertragsstaaten haben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (VK), Zypern. Das VK ist zum 31.1.20 aus der EU ausgetreten. Gem § 1 BrexitÜG v 27.3.19 (BGBl I, 402) gilt während des Übergangszeitraums, bis Ende 2020, das VK im Bundesrecht weiter als Mitgliedstaat.

 

Rn 23

Wird beim Antrag auf Erlass eines MB dessen Zustellung im Ausland beantragt, gelten die besonderen Regeln für die maschinelle Bearbeitung nicht. Die Vordrucke für das maschinelle Verfahren müssen nicht verwendet werden (§ 703c I Nr 3 und 4 ZPO, § 1 II MaschMahnVordrV: ›Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der MB im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut v 3.8.59 [BGBl II 61, 1183, 1218] zuzustellen ist‹). Die eingeführten Vordrucke dürfen jedoch eingesetzt werden. Dies dient der beschleunigten Verarbeitung.

 

Rn 24

Das Mahnverfahren findet auch für Unterhaltsansprüche statt, bei welchen in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zuzustellen ist (§ 75 I 1 AUG).

 

Rn 25

Macht der ASt geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei (vgl Art 25 EuGVVO), so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke beizufügen (§ 32 II AVAG, § 75 II AUG).

 

Rn 26

Wenn der MB im Ausland zugestellt werden muss, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 32 III AVAG, § 75 III AUG) anstatt zwei Wochen (§ 692 I Nr 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge